§ 14 Abs 2 AlVG (Arbeitslosengeld; Anwartschaft; Begriff der „Woche“ = Kalenderwoche zu 7 Kalendertagen, nicht Arbeitswoche zu 5 Arbeitstagen)
VwGH 23.01.1996, 96/08/0001
Der VwGH vermag aber auch dem weiteren Argument der Beschwerde nicht zu folgen, dass der G-Geber unter 20 Wochen einen Zeitraum von 20 „Arbeitswochen“ (iSd „5-Tage-Wochen“) als Anwartschaft genügen lassen wollte. Der VwGH ist vielmehr der Auffassung, dass immer dann, wenn der G-Geber ohne weitere Einschränkung von Wochen spricht, ein Zeitraum von sieben Tagen gemeint ist, wie im Übrigen auch aus § 21 Abs 1 AlVG „26 Kalenderwochen (182 Kalendertage)“ deutlich wird.