§ 16 Abs 1 Z 3 IngG (Standesbezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzung; Nachweis eingehender und umfassender Kenntnisse durch Vorlage einer schriftlichen Arbeit; Zwischenbeurteilung durch BMwA, keine)
§ 16 Abs 1 Z 4 IngG (Standesbezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzung, erfolgreiche Ablegung einer fachlichen Prüfung vor Sachverständigen)