§ 35 Abs 1 WehrG (Einberufungsbefehl, Mindestfrist von 8 Wochen für die Zustellung des Einberufungsbefehles zu Truppenübungen; Unterschreiten der Frist bedarf einer Begründung; Zustellprobleme)
VwGH 23.04.1996, 95/11/0317
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp zum Ausdruck gebracht, dass Einberufungsbefehle zwar grundsätzl - näml in Ansehung des Erfordernisses des Vorliegens militär Erfordernisse - keiner Begr bedürfen (vgl VwGH 19.02.1988, VwSlg 12.646/A); dies gilt jedoch nicht für die Unterschreitung der Frist zw ihrer Erlassung und dem Einberufungstermin (vgl VwGH 13.12.1988 88/11/0226). Die in einem Formularvordruck enthaltene Aussage ist eine unzureichende Begr, weil sie in keiner Weise auf den konkreten Sachverhalt eingeht und nicht ausführt, worin im Hinblick auf den einzelnen Wehrpflichtigen die bes militär Erfordernisse iSd § 35 Abs 1 WehrG gelegen sein sollen. Der angef B leidet daher an einem VerfMangel in Gestalt einer mangelhaften Begr.