§ 35 Abs 1 OÖ KAG (Pflege-Sonder-Gebühren, Zahlungsverpflichtung, Pflegling, sofern nicht nach sozialversicherungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Bestimmung oder vertraglich andere Person Ersatz zu leisten hat; keine Abhängigkeit von Erfüllung des Behandlungsvertrages; vorrangige Leistungspflicht Dritter nur wenn gerichtlich festgestellt oder unbestritten; Krankenhausaufenthalt, behauptetes Verschulden des Krankenpflegepersonals, bestrittener und nicht gerichtlich festgestellter Schadenersatzanspruch)