§ 53 Abs 5 Krnt KAO 1992 idF LGBl 1993/28 (Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, Gebühren dürfen nicht niedriger sein als jene von einer Gebietskörperschaft betriebenen mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen; Feststellung der Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit durch Landesregierung)