§ 66 Abs 2 lit i KFG (bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsachen, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h)
§ 73 Abs 3 letzter Halbsatz KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Strafbescheid; auch Strafverfügung)