§ 73 Abs 1 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, Bindung der Entziehungsbehörde an rechtskräftigen Strafbescheid hinsichtlich des Begehens der angelasteten Übertretung)
VwGH 23.04.1996, 96/11/0074
Aufgrund der rk Bestrafung des Bf stand für die bel Beh im Zeitpunkt der Erlassung des angef B betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung bindend fest, dass er am 25. 5. 1995 eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen hat. An der rk Bestrafung und damit an der Bindungswirkung hat die Einbringung einer VwGH-Beschw nichts geändert. Eine anders lautende E des UVS nach einer allfälligen Aufhebung seines B durch den VwGH könnte insofern Auswirkungen auf das EntziehungsVerf haben, als in diesem Verf ein WA-Grund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG vorliegen könnte. Die bel Beh hatte somit aufgrund der Bindung an die rk Bestrafung des Bf davon auszugehen, dass er die ihm angelastete Übertretung am 25. 5. 1995 begangen hat. Abw.