§ 20 Abs 5 lit e KFG (Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht, für Ärzte; Bestehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes rechtfertigt Abweisung des Antrages)
VwGH 21.05.1996, 96/11/0049
1. Die Bew nach § 20 Abs 5 lit e KFG darf nur dann erteilt werden, wenn kein Rettungsdienst und kein Bereitschaftsdienst iSd G zur Verfügung stehen, also weder der eine noch der andere. Die Erteilung der Bew an niedergelassene Ärzte ist subsidiär nur für Fälle dringender ärztl Hilfe in Gebieten vorgesehen, in denen kein Rettungsdienst und kein Bereitschaftsdienst iSd G vorhanden sind. Der Bf selbst geht davon aus, dass das im angef B gen „rund um die Uhr gut funktionierende Notarztsystem“ - welches der Aktenlage nach vom Landesverband Sbg des Österr Roten Kreuzes betrieben wird - ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst ist. Dieser Umstand allein rechtfertigte bereits die Abw des A.