73 Abs 1 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung, mangelnde geistige und körperliche Eignung, beides zusammen entspricht kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit)
§ 31a KDV (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, kein Ausgleich durch erlangte Geübtheit)