§ 66 Abs 1 lit KFG (Verkehrsunzuverlässig; Vorliegen bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung)
§ 66 Abs 3 KFG (Wertung bestimmter Tatsachen, Kriterien hinsichtlich strafbarer Handlungen, Verwerflichkeit, Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Tatbegehung, seit der Tat verstrichene Zeit und Verhalten dieser Zeit; fast ein Jahr lang keine weitere Übertretung begangen)