§ 356 Abs 3 GewO (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, Erhebung von Einwendungen spätestens in der Augenscheinsverhandlung, Hinderung an Parteistellung ohne Verschulden, Einwendungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung; behauptete Fehler bei Kundmachung der Augenscheinsverhandlung, übergangener Nachbar, keine Hinderung des Eintrittes der Rechtskraft)
VwGH 23.04.1996, 96/04/0059