§ 13 Abs 1 GewO 1994 (Gewerbeausübung, Ausschlussgründe, gerichtliche Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen)
§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ausschlussgründe ua des § 13 Abs 1 , Persönlichkeitsprognose, Befürchtung gleicher oder ähnlicher Straftat bei Gewerbeausübung; Erhalt des Unternehmens als behauptetes Motiv der Straftat)