§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache; Gesamtfehlverhalten, Annahme auch ohne Vorliegen der Tatbestände des Abs 2 bei triftigen Gründen; Fälschung der Gültigkeitsdauer eines Sichtvermerkes)
VwGH 23.05.1996, 96/18/0086
Ein Aufenthaltsverbot kann rechtens direkt auf § 18 Abs 1 FrG gestützt werden, wenn zwar keiner der Tatbestände des § 18 Abs 2 leg cit erfüllt ist, wohl aber triftige Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die im § 18 Abs 1 leg cit umschriebene Annahme rechtfertigten (VwGH 14.12.1995, 95/18/1139). Dass die bel Beh letzteres bejahte, begegnet im Hinblick auf die der Verurteilung des Bf zugrunde liegende Tathandlung der Fälschung einer inländ öff Urkunde, noch dazu einer fremdenrechtl so bedeutsamen wie eines Sichtvermerkes (Fälschung der Gültigkeitsdauer), einerseits und angesichts des bereits mehr als einjährigen unerlaubten Aufenthaltes des Bf in Österr andererseits keinen Bedenken.