§ 18 Abs 1, Abs 2 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache; schwerer Raub, Jugendlicher)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur wenn zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 FlKonv genannten Ziele dringend geboten; eigenständige Beurteilung durch Fremdenbehörde, keine Bindung an Erwägungen des Strafgerichtes)