§ 3 AsylG (Asylgewährung, Frage der Flüchtlingseigenschaft liegt im Vorfragenbereich, keine besondere Feststellung darüber im Spruch)
VwGH 06.03.1996, 95/20/0451
Das AsylG 1991 erlegt der AsylBeh ledigl die E darüber auf, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen A nur dann stattzugeben ist, wenn nach „diesem Bundesgesetz“ (AsylG 1991) glaubhaft ist, dass der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gem § 2 leg cit ausgeschlossen ist. Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers liegt nach dieser ges Konzeption ledigl im Vorfragenbereich. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwbeh B kommt daher nach der durch das AsylG 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht. Abw.