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VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0045 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/908ZfV 1997, 354

§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Asylwerber, konkrete Situation; allgemeine politische Verhältnisse; asylrechtlich relevante Verfolgung; Christ in Nigeria)

VwGH 27.07.1995, 95/19/0045

Nach der stRsp des VwGH kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen grundsätzl auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers und erst in zweiter Linie auf die allg polit Verhältnisse in seinem Heimatland an. Es genügt daher ein Hinweis auf die allg Lage der Christen in Nigeria nicht, sondern es müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden, aus denen die im § 1 Z 1 AsylG 1991 geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (VwGH 17.02.1994, 94/19/0169 mwN). Dass aber der Bf selbst einer konkreten staatl Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, hat er ebensowenig behauptet wie, dass ihm persönl der staatl Schutz entgegen seinem Verlangen vorenthalten worden wäre.

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