§ 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 (Ermittlungen über behauptete vorhergehende Entschuldigung)
VwGH 26.07.1995, 94/20/0883
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 ist nicht nur der - objektive - Umstand des Nichterscheinens des Geladenen, sondern auch der - allenfalls zu ermittelnde - weitere Umstand des Mangels einer vorherigen Entschuldigung.