§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verfolgungsgefahr; inländische Fluchtalternative; Beweislast; Kurde in Türkei)
VwGH 26.07.1995, 94/20/0857
Die bel Beh hat es unterlassen, ein konkretes Gebiet innerhalb des Heimatstaates des Bf zu bezeichnen, wo dieser ihrer Ansicht nach vor Verfolgung hätte sicher sein können. Durch die ledigl unspezifische Annahme einer inländ Fluchtalternative wird jedoch dem Bf die Beweislast für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes auferlegt. Der Bf hätte somit von sich aus unaufgefordert belegen müssen, dass die gesamte Türkei keine Fluchtalternative für ihn biete. Diese Vorgangsweise lässt sich jedoch mit § 16 AsylG 1993 nicht vereinbaren. Die bel Beh hätte zu der von ihr als relevant erachteten Frage der „inländischen Fluchtalternative“ dem Bf Parteiengehör einräumen müssen.