§ 19 Abs 1 AsylG 1991 (Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens; anzuwendendes Recht)
VwGH 26.07.1995, 94/20/0402
Die bel Beh hatte auf den Verfahrensschritt der Ladung und die Beurteilung der Folgen des nicht vorher entschuldigten Nichterscheinens jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung dieses Sachverhaltes bestanden hat, das war hier das AsylG (1968). Dass die bel Beh demgegenüber bereits die Best des AsylG 1991 angewendet hat, führte aufgrund des Umstandes, dass das AsylG (1968) die Rechtsfolgen des § 19 Abs 1 AsylG 1991 nicht kannte, zu einer Rechtsverletzung des Bf.