§ 23 Abs 3 Dienstpragmatik/Stmk idF LGBl 1989/87 (Entbindung von der Amtsverschwiegenheit; Voraussetzung Ladung von Gericht oder Verwaltungsbehörde)
VwGH 24.01.1996, 95/12/0143
§ 23 Abs 3 DP 1914 sieht eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nur bezogen auf den Umstand der Ladung eines Beamten vor Gericht oder vor eine VerwBeh zur Aussage vor. Erst wenn dieser Sachverhalt verwirklicht ist, sind die anderen Tatbestandserfordernisse des § 23 Abs 3 DP 1914 zu prüfen und wäre allenfalls die vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen. Abw.