§ 16 Abs 3 Oö ROG 1972 (Wohngebiet; andere Bauten als Wohngebäude nur für die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse, keine Einschränkung auf die Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets, Anwendung in Gemeinde, deren Flächenwidmungsplan vor Inkrafttreten des ROG 1994 erlassen wurde)