§ 4 Abs 1 Tir BauO (Bauliche Anlage, Errichtung nur auf geeignetem Grundstück; Baugrundstückseignung; rechtlich gesicherte Verbindung mit öffentlicher Verkehrsfläche)
§ 4 Abs 2 Tir BauO (Gebäude, Errichtung nur auf Grundstück mit rechtlich sichergestellter Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung, technische Möglichkeit)