§ 29 Abs 1 Oö BauO 1976 (Nebengebäude; Traufenhöhe bis 3 m und Gesamthöhe bis 5 m; kein funktioneller Zusammenhang mit dem Hauptgebäude; an das Hauptgebäude angebaute Garage)
§ 29 Abs 2 Oö BauO 1976 (ebenso; keine Verhinderung der Bebauung des Bauplatzes mit dem Hauptgebäude)