- Tir LBO 1901 (keine Bestimmung über Festlegung des Verwendungszweckes, keine Bewilligungspflicht bei Änderung des Verwendungszweckes)
§ 56 Abs 7 Tir BauO 1989 (Verwendung eines nach früheren Bestimmungen errichteten Gebäudes zu anderem als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweckes, Bewilligungspflicht; Anwendung auf Verwendungsänderungen nach 1. 3. 1989)