§ 3 Abs 6 Tir BauO 1989 (Zubau; Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes)
§ 3 Abs 7 Tir BauO 1989 (Umbau; bauliche Veränderung eines Gebäudes ohne Veränderung der Außenmaße)
§ 42 Abs 3 Tir ROG 1994 (im Freiland rechtmäßig bestehendes Gebäude, Abbruch oder sonstige Zerstörung; Zulässigkeit der Errichtung eines Neubaus mit demselben Verwendungszweck; Zerstörung des altes Gebäudes vor dem 1. 1. 1994, Anwendbarkeit der Regelung)