§ 5 Abs 1 Stmk KanalG 1955 (Anschlusspflicht; Bestehen eines öffentlichen Kanalnetzes, kürzeste Entfernung des anzuschließenden Gebäudes weniger als 50 m zum in Betracht kommenden Kanalstrang)
§ 7 Stmk KanalG 1955 (Anschlussverpflichtung, Feststellung mit Bescheid)