§ 3 Abs 4 Tir BauO 1989 (Vollgeschoß; zur Gänze über dem anschließenden Gelände und über mindestens der Hälfte der Grundfläche lichte Höhe von mindestens 2,30 m, im Dachgeschoß auch dann, wenn mindestens die Hälfte der Fläche einen Senkrechtabstand von 2,70 m vom Fußboden zur Dachhaut aufweist)
§ 7 Abs 2 Tir BauO 1989 (Seitenabstand; Nichteinrechnung untergeordneter Bauteile; demonstrative Aufzählung)