§ 2 Z 1 Nö BauO (Abstellanlage; zum Abstellen von Kfz bestimmte Räume oder freie Flächen)
§ 62 Abs 2 Nö BauO (Bauwerke, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen entsprechen müssen)
§ 87 Abs 4 Nö BauO (Abstellanlagen; Errichtung so, dass Gefährdung von Personen und Beschädigung von Sachen durch Gase und Dämpfe, Brand oder Explosion)