§ 21 Abs 1 Nö BauO (Bauplatz; Bebauung insoweit, als freier Lichteinfall gemäß § 47 gewährleistet)
§ 47 Nö BauO (Fenster, Belichtung und Belüftung; Einbeziehung von Grundflächen eines angrenzenden Grundstücks nur, wenn Lichteinfall durch Unbebaubarkeit aufgrund des Gesetzes oder grundbücherlich sichergestellt gewährleistet; kein subjektives Recht des Nachbarn auf ausreichende Belichtung)