§ 9 Abs 1 lit f, § 9 Abs 2 lit b BPersVG
Personalvertretung, A 25-PVAK/94
Die PVAK vertritt die Auffassung, dass durch eine beabsichtigte Änderung der Org von DSt, auf deren Grundlage erst bestimmt werden soll, wo und in welcher Wertigkeit Planstellen geschaffen werden, die Int der Bed in noch erheblicherem Maße berührt werden als bei der Diensteinteilung im eigentlichen Sinn, bei der gem § 9 Abs 2 lit b BPersVG das Einvernehmen mit der PersV herzustellen ist. Es kann keine Frage bestehen, dass durch eine organisatorische Umgliederung die beruflichen und wirtschaftlichen Int der Bed wesentlich betroffen sind, besonders wenn die Änderung der Org auch örtliche Veränderungen für viele Bed zur Folge haben könnte. Schragel führt im Handkommentar zum BPersVG allerdings aus, das Mitwirkungsrecht der PersV gehe nicht so weit, bei aus öffentlichen, budgetären, pädagogischen oder ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das werde auch gelten müssen, wenn aus militärischen Gründen, etwa in Durchführung des Landesverteidigungsplanes, Veränderungen vorzunehmen sind. Er räumt aber zugleich ein, dass dann, wenn es nicht um die Erreichung solcher Ziele, sondern darum geht, ob diese Ziele nicht auch unter weitgehender Wahrung der Int der Bed in anderer Weise erreichbar sind, der PersV ein Mitwirkungsrecht zukommen muss.