§ 9 BPersVG
Personalvertretung 02.05.1994, A 11-PVAK/94
Eine uneingeschränkte Verpflichtung der Org der PersV zum Tätigwerden im Auftrag und im Int eines einzelnen Bed muss in allen jenen Fällen verneint werden, in denen die Mitwirkung von Org der PersV nach anderen gesetzl Best - insb nach § 9 Abs 1 bis 3 BPersVG - vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die Vertretung eines Bed nur übernommen werden, wenn sie weder mit einer unter Beachtung der Best des § 9 Abs 1 bis 3 BPersVG herbeigeführten Beschlussfassung eines PersVOrg, noch mit anderen Best des BPersVG, insb des § 2 Abs 2 in Widerspruch gerät. Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Int mehrerer Bed miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig sein muss.