§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Änderung der Verwaltungsorganisation)
BerK 10.02.1997, GZ 125/7-BK/96
Die infolge Auflassung der Ausbildungstätigkeit in der Schulungsabteilung vorgenommene Eliminierung des vom BW eingenommenen ArbPl erfolgte keineswegs aus unsachl Gründen, sondern vielmehr in Entsprechung des verfassungsgesetzl normierten Gebotes zur Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der staatl Verwaltung sowie in Vollziehung der gesetzl vorgegebenen Budgetkonsolidierungsmaßnahmen und ist solcherart als eine sachl begründete Organisationsänderung zu qualifizieren (BerK vom 11.12.1996, GZ 109, 110/8-BK/96), die sich schon aus diesem Grunde nicht ausschl gegen die Person richten konnte.