BDG 1979 § 38 Abs 2 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben)
BerK 23.01.1997, GZ 120/11-BK/96
1. Die Frage der Versetzung ist völlig getrennt davon zu betrachten, ob der Beamte während des Versetzungsverfahrens aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert ist. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass nach Beendigung des Disziplinarverfahrens wichtige dienstl Interessen bestehen können, die einem sonst mögl Wiederantritt des Dienstes an der bisherigen Dienststelle entgegenstehen (VwGH 17.02.1993, 92/12/0041, 0042).