§ 50 Abs 6 Bgld NSchG (Bewilligung nach dem Gesetz, Versagung ohne Durchführung einer Verhandlung; Widerspruch zum Landesraumordnungsplan oder zum Flächenwidmungsplan; Beurteilung des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ist Vollziehung von Raumordnungsrecht)