Verletzung (Bescheid)
VfGH 25.09.1995, B 1695/94 (berichtigt am 12.03.1996)
Die Erklärung des Bf, wonach eine Grenzverhandlung nur vom Ziviltechniker selbst durchgeführt werden dürfe und es den Mitarbeitern von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen nicht erlaubt sei, Privatgrund zu betreten, überschreitet offenkundig nicht den Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung; die ihr zugrundeliegende Rechtsansicht des Bf mag zutreffend sein oder nicht, im Lichte des zu Art 10 EMRK vorstehend Ausgeführten kann sie für sich alleine eine disziplinäre Verantwortl des Bf jedenfalls nicht auslösen.