Keine Verletzung (Bescheid)
VfGH 26.09.1995, B 2177/94
Die Qualifikation eines beh Verhaltens als „Sauerei“ ist offenkundig ein gegenüber der Beh ungebührl Verhalten, das den Rahmen des durch das verfgesgew Recht der Freiheit der Meinungsäußerung geschützten Bereiches an zulässiger Kritik überschreitet. Die bel Beh hat im angef B zutreffend ausgeführt, dass die vom Bf vorgenommene Qualifikation des beh Verhaltens eine schlichte Ehrenbeleidigung darstellt. Aus den Umständen ergibt sich eindeutig, dass diese gegen die einschreitenden Organe gerichtet war. Wenn der Bf gegen diese Qualifikation seines Verhaltens einwendet, er habe nicht in beleidigender Absicht gehandelt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht auf die behauptete Motivation, sondern auf das tatsächl gesetzte Verhalten ankommt. Abw.