§ 48 Abs 1 IngenieurkammerG (Disziplinarvergehen; Beeinträchtigung des Ansehens oder der Würde des Standes; Verletzung von Berufs- oder Standespflichten; unrichtige Aussage über rechtliche Kompetenz anderer Berufsgruppen)
Art 10 MRK (Meinungsäußerungsfreiheit; Verletzung durch Disziplinarverurteilung)