§ 25 Abs 2 Stmk ROG 1974 (Flächen des Freilandes, Festlegung als Sondernutzung, soweit nicht eine Ersichtlichmachung aufgrund der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen hat; Charakter einer größeren zusammenhängenden Fläche als Freiland soll gewahrt bleiben)
§ 92 Abs 2 Stmk GdO 1967 (Auflage von Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht)