§ 7 Abs 1 WGG (gemeinnützige Bauvereinigung; Geschäftskreis; Errichtung und Verwaltung von Wohnungen bis 150 m2; Verwaltung, Begriff; Sanierungen)
§ 7 Abs 3 Z 6 WGG (zulässige weitere Geschäfte der Bauvereinigung; Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten in dem üblichen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnungswirtschaft zusammenhängen; Weiterveräußerung der Hälfte eines erworbenen Grundstücks)