§ 9 AVG (Rechts- und Handlungsfähigkeit, ab Sachwalterbestellung keinesfalls mehr gegeben)
VwGH 23.04.1996, 95/11/0365
Die bel Beh ist der Auffassung, dass eine Pers vor einer erfolgten Sachwalterbestellung jedenfalls als prozess- und handlungsfähig anzusehen ist, weil die Sachwalterbestellung „konstitutiv“ sei. Damit verkennt sie die Rechtslage. Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Über den Zeitraum vorher ist aber daraus ledigl zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betr Pers ergeben haben. Das enthebt die jeweils vor diese Frage gestellte Beh nicht der Prüfung des Vorliegens der Fähigkeiten in den in Betracht kommenden Zeitpunkten (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechts6, Rz 134; Hauer/Leukauf, VerwVerf4, die zu § 9 AVG unter den Z 14 und 30 zit Rsp).