§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, Wiederaufnahme, Antrag einer Partei; neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel)
§ 69 Abs 3 AVG (Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs 1 von Amts wegen; Wiederaufnahme eines aufsichtbehördlichen Verfahrens; Prüfung des Verschuldens der Gemeinde bezüglich des Nichtvorliegens des später aufgetauchten Beweismittels)