§ 25 Abs 1 ZustG (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, Personen unbekannten Aufenthalts; Notwendige Ausschöpfung aller der Behörde zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung der Abgabestelle; Personengesellschaft des Handelsrechts, bloße Feststellung des Konkurses der Beschwerdeführerin; fehlende weitere Ermittlungen wie Befragung vorhandener Geschäftsführer, Gesellschafter oder Prokuristen)
VwGH 21.05.1996, 95/04/0201