§ 5 Abs 1 VStG (Schuld, Ungehorsamsdelikt; Entlastungsbeweis, Übertragung der Verantwortung, Kontrolle)
VwGH 11.04.1996, 95/09/0105
Der dem Besch nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Besch treffende Verantwortung auf eine andere (wenn auch hiezu taugl) Person übertragen worden sei. Nach der stRsp d VwGH bedarf es vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Hiefür reichen nur solche Maßnahmen aus, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der ges Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf4, 718 ff, dargestellte Rsp). Abw.