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VwGH 28. 3. 1996, 95/06/0061 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1997/1072ZfV 1997, 392

§ 19 Abs 2 VStG (Strafbemessung; Einkommen des Beschuldigten, Ausmaß des Verschuldens, Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der von der Strafnorm geschützten Interessen)

VwGH 28.03.1996, 95/06/0061

Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,- (Errichtung von Garconnieren statt der bewilligten Betriebswohnungen und Büros) und S 100.000,- (Errichtung von 18 Wohnungen in Betriebsobjekt ohne BauBew) im Hinblick auf die Umstände, dass die strafbare Handlung mit Vorsatz begangen wurde, dass die baulichen Maßnahmen (Spruchpunkt 2) ohne BauBew erfolgten, weiters im Hinblick auf die lange Tatzeit, dass der Bf überdies Hälfteeigentümer der verfggstndl Liegenschaften, als Beamter der DKI VII über ein überdurchschnittl Einkommen verfügt und keine Sorgepflichten hat, nicht rechtswidrig. Abw.

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