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VwGH 28. 3. 1996, 96/20/0097, 0098 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1997/1058ZfV 1997, 390

§ 26 Abs 3 VwGG (Beschwerdefrist, Unterbrechung, Verfahrenshilfeantrag; Verfahrenshilfe muss für jene Verfahrenshandlung beantragt sein, deren Frist unterbrochen wird)

VwGH 28.03.1996, 96/20/0097, 0098

Die vom VwGH bewilligte VerfHilfe und die Beigebung eines RA gilt stets nur für ein best verwgerichtl Verf. Die Vertretungsmacht des zur VerfHilfe beigegebenen RA erstreckt sich daher nicht auf das VerwVerf nach Aufhebung des angef B oder auf die Einbringung einer Beschw gegen den ErsatzB (VwGH 16.05.1984, VwSlg 11.440/A). Aus dem gleichen Grund konnte der VerfHilfeA vom 28. 6. 1995 auch dann, wenn die Frist zur Erhebung der Beschw um mehr als 4 Wochen unterschritten (der A also binnen 2 Wochen nach Zustellung des ZurückwB gestellt) worden war, nicht gem § 26 Abs 3 VwGG zur Unterbrechung einer WE-Frist im VerwVerf führen. Die Unterbrechung der Frist für die Vornahme einer VerfHandlung, für die die VerfHilfe weder beantragt wird noch in Frage kommt, durch einen VerfHilfeA fände auch iSd gen Vorschrift nicht Deckung. Für § 51 Abs 5 VStG und vergleichbare Best des Zivil- und Strafprozessrechtes gilt nichts anderes. Es fehlt daher auch an Grundlagen für einen Analogieschluss iSd Beschw zugrunde gelegten Rechtsansicht.

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