§ 34 Abs 2 VwGG (Mängelbehebungsauftrag; Rechtsfolgen einer nur teilweisen Entsprechung)
VwGH 10.05.1996, 96/02/0068
Ein mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag ist gem § 34 Abs 2 VwGG der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (VwSlg 12.742 A); die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim VwGH eingebrachten Beschw schließt den Eintritt der in der angeführten G-Stelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschw nicht aus. Die Beschw war daher gem § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verf in nichtöff Sitzung einzustellen.