§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmebewilligungen von Verkehrsverboten oder -geboten [flächendeckende Kurzparkzone]; Erforderlichkeit der Ausnahme; zumutbare Alternativen [Parkgarage])
VwGH 10.05.1996, 95/02/0293
Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs 2 StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn daher die bel Beh in Anwendung dieses Grundsatzes die Bfin darauf verwies, es bestehe (ua) die Möglichkeit der Benützung einer der im örtl Bereich bestehenden „zahlreichen Parkgaragen“, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH 14.10.1994, 94/02/0113). Soweit die Bfin in diesem Zusammenhang vorbringt, dies sage nichts über die erforderl Wegstrecken aus, die eine Frau nachts um 1 oder 2 Uhr bei Dunkelheit regelmäßig zurücklegen müsse, ganz abgesehen davon, „dass auch die Parkgaragen bekanntlich um diese Nachtzeit bereits geschlossen haben“ so vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angef B nicht darzutun. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen - das offenbar so zu verstehen ist, dass sie das Fahrzeug in der Nacht nicht wiedererlangen könne - um eine durch nichts belegte bloße Behauptung handelt, ist es der Bfin auch zumutbar, den Standort des Einstellplatzes so zu wählen, dass die von ihr befürchtete Gefahrenquelle möglichst gering gehalten wird. Abw.