§ 69 Abs 2 AVG (Antrag auf Wiederaufnahme; fehlende Angaben zu Rechtzeitigkeit kein Formgebrechen)
VwGH 07.03.1996, 96/09/0015
Der VwGH kann nicht finden, dass durch die Verwendung des Wortes „jetzt“ die Rechtzeitigkeit des A offensichtl gewesen wäre. Abw.