§ 71 Abs 4 AVG (Wiedereinsetzung, Entscheidung, Zuständigkeit; Berufungseinbringung bei Behörde erster Instanz, keine erstinstanzliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde)
VwGH 25.01.1996, 95/19/0632, 0633
Da die Berufung bei der Beh erster Inst (LH v Wien) eingebracht wurde, war die Zuständigkeit zur E über den WE-A nach § 71 Abs 4 AVG durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung des RM (§ 63 Abs 5 AVG idF BGBl 51/1991) schon festgelegt. Die bel Beh (BMI) war somit zu E (Abw des WE-A) nicht zuständig.