§ 10 Abs 1 AVG (Vertreter, Einschreiten eines Rechtsanwaltes, Berufung auf Vollmacht ersetzt deren urkundlichen Nachweis; rechtsanwaltlicher Vertreter im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH, Bevollmächtigung auch für Verwaltungsverfahren bei Nachholung des versäumten Bescheides, im Zweifel Prüfung nach Abs 2)